Hand gegen Koje – Was ist das eigentlich?
Das Prinzip Hand gegen Koje: Du hilfst mit und bist Teil einer Crew – und erhältst im Gegenzug eine Unterkunft auf einer Hochseeyacht. So kannst du jede Küste dieser Welt bereisen.
Was kostet es?
Oft muss lediglich ein Beitrag für Dein Essen und Deine eigene Koje gezahlt werden. Treibstoff und Liegeplatzgebühren sind in der Regel frei.
Als Gegenleistung dafür erwarten wir Deine Mitarbeit bei allen anfallenden Arbeiten auf und unter Deck einer Yacht!
Segeln ohne eigenes Boot und manchmal auch ohne Vorkenntnisse. Die Meere bereisen und den Elementen trotzen.
Teamgeist. Zusammenhalt. Fremde Länder und Küsten. Ein Traum den sich jeder Abenteurer möglich machen kann. Neue Erfahrungen jenseits der Städte und Zivilisation.
Segeln ist oft langsam und unbequem. Aber DU suchst schließlich das Abenteuer oder?
Unsere AGB für Hand-gegen-Koje Crew sind Bestandteil des Angebots. Änderungen bedürfen der Schriftform. Irrtümer vorbehalten.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die Hand-gegen-Koje (HgK) Crew
§ 1 Verantwortlichkeit und Weisungsbefugnis
1. Die Verantwortlichkeit und auch die Haftung für die Sicherheit der Yacht und der Crew sowie für alle Entscheidungen, die auf dem Schiff getroffen werden liegen ausschließlich und ausnahmslos beim Skipper.
Diese Verantwortung ist unteilbar.
2. Der Skipper sorgt dafür dass die Yacht seetüchtig bleibt und die Crew in der Lage ist bei Sturm oder erschwerten Bedingungen bestehen zu können.
Der Skipper ist der juristisch und nautisch voll verantwortliche Führer einer Yacht.
Dieser Job hat eine grössere Bedeutung als nur zu wissen wie Segel gesetzt werden müssen, wie man eine Yacht aus einem Hafen heraus oder hinein bewegt oder ein Ankermanöver korrekt durchführt. Der Skipper muss immer einen Schritt – besser: mehrere Schritte – weiter denken. Jedes Geschehen an Bord einer Yacht – selbst wenn dieses nicht unmittelbar vom Skipper veranlasst wurde – ist letztendlich von diesem zu verantworten.
§ 2 Dauer der Yachtüberführung/Rückforderungen
1. Allein durch die Länge der Seemeilen lässt sich die Dauer der Überführung nicht exakt vorhersehen. Ein vor Beendigung des Überführungstörns angegebener oder kalkulierter Zeitrahmen basiert auf Erfahrungswerten. Diese Zeitangaben sind vorläufig und nicht bindend.
2. Erfordert die seemännische Sorgfaltspflicht oder die Sicherheit der Yacht sowie ihrer Besatzung eine zeitliche Abweichung oder ergibt sich eine Verzögerung durch notwendige Reparaturen oder das Verhalten Dritter (Hafenbehörden, Administrationen anderer Länder usw.) kann sich die Dauer der Überführung verlängern.
3. Es ist möglich dass Verzögerungen eintreten, Termine nicht gehalten werden können, die Yacht Funktionsausfälle hat u.ä.. Daraus lässt sich kein Schadenersatz oder Rückforderung ableiten, es handelt sich um eine Yachtüberführung – wir sind kein Charterunternehmen oder Reisebüro!
§ 3 Crewwechsel/Fehlverhalten der Crew
1. Der Schiffsführer ist befugt Mitglieder der Crew auszuwechseln, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei fehlenden seemännischen Fähigkeiten des Crewmitglieds (auch der Hand gegen Koje Crew) oder Missachtung der Anweisungen des Schiffsführers vor.
2. Ein wichtiger Grund ist außerdem grobes Fehlverhalten des Crewmitglieds sowie durch das Crewmitglied verursachte Gefahren für Leib und Leben der Besatzung oder erheblichen Gefahren für die Yacht. Auch in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattungen jeglicher Art.
3. Die für einen Crewwechsel bestimmten Orte oder Zeiten für den Zustieg an Bord oder auch das Verlassen der Yacht können von der Planung durch die typischen Gegebenheiten abweichen (Wetter, Reparaturen an der Yacht, sonstige zeitliche Verzögerungen). Durch diese Umstände bedingte zusätzliche Transport- /Logiskosten (anderer Zielflughafen, Zug, Taxi, Hotel, Restaurant) werden von der jeweiligen Crew selbst getragen.
An Bord werden Entscheidungen unter Berücksichtigung guter Seemannschaft nach Möglichkeit gemeinsam und im Rahmen guter Kameradschaft getroffen. Dabei bleibt jedoch dem Schiffsführer die für die Crew sowie Passagieren verbindliche Entscheidung vorbehalten.
4. Für den Fall eines vorzeitigen Abbruchs der geplanten Überführung gegen die Weisung des überführenden Skippers durch die Hand-gegen-Koje an dem geplanten Törn kann Navismare die durch das dann fehlende Crewmitglied entstehenden Kosten in Rechnung stellen.
§ 4 Reisekosten/Bordkasse
1. Die Kosten für die An- und Abreise trägt die HgK grundsätzlich selbst sofern nichts anderes (schriftlich) vereinbart wurde.
2. Die Mitsegler/innen (Hand gegen Koje) übernehmen anteilig die Bordkasse – sofern nichts anderes in der Ausschreibung steht – aus der folgende Kosten beglichen werden:
Liegegebühren ab Ankunftstag an Bord bis Abfahrtstag im Zielhafen.
Ein- und Ausklarierungsgebühren
Strom und Wasser am Liegeplatz
Treibstoff für Hauptmaschine
Anteilige Proviantkosten
3. Der Schiffsführer wird von der Bordkasse freigehalten
Der Anteil eines Mitseglers ist auf maximal 33% dieser Kosten begrenzt.
Wir empfehlen IMMER eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschliessen!
Dieselkosten und Hafengebühren werden komplett vom Auftraggeber (das ist die Regel…) übernommen. Dies ist in der jeweiligen Ausschreibung festgeschrieben.
§ 5 Kojenplatzreservierung
1. Mit der Kojenplatzreservierung ist die Zahlung für die Koje innerhalb von vier Bankhandelstagen fällig oder – falls die Koje nicht kostenpflichtig ist – eine Sicherheitsleistung in Höhe von 300,- Euro. Diese wird dann für Deine Verpflegung an Bord (Proviant) verrechnet.
2. Getätigte Zahlungen werden für einen kommenden Törn gutgeschrieben falls die geplante Überführung nicht oder nur mit erheblicher Abweichung von der geplanten Zeit stattfinden kann. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Erscheint die Hand-gegen-Koje nicht wie vereinbart an Bord verfallen diese Beträge zugunsten der anwesenden Crew.
§ 6 Die Haftung
Crewmitglieder welche auf Basis Hand-gegen-Koje (HgK) teilnehmen haften jeweils persönlich im Rahmen des BGB. Grob fahrlässige Schäden, für die der Schiffsführer die Haftung zu verantworten hat trägt dieser selbst, bzw. seine Skipperhaftpflichtversicherung.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der anderen Teile dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle des unwirksamen oder undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Lücke soll diese Vereinbarung fair gegenüber beiden Parteien ausgelegt werden, dass sie dem beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt.
§ 8 Rechtswahl und Gerichtsstand
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Republik Portugal. Vertragspartner ist Navismare. Für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der Wirksamkeit dieses Vertrages ist das Amtsgericht Portimao (Portugal) zuständig. Dies gilt nicht soweit ein gesetzlich vorgesehener ausschließlicher Gerichtsstand eröffnet ist.